Patientenrecht

Ein Arzt darf nur den nächsten Angehörigen Auskunft über die Krankheit geben. Ohne ausdrückliches Einverständnis des Patienten/der Patientin wird im schlimmsten Fall jegliche Auskunft verweigert. Auskünfte werden nur erteilt, wenn eine vorgängige schriftliche Zustimmung des Patienten/der Patientin vorgewiesen werden kann. Bewährt hat sich hier die Patientenverfügung. Formulare sind zu bekommen bei:

Schweizerische Patienten Organisation
Häringstrasse 20
8001 Zürich
Tel: 044 252 54 22, zh (at) spo.ch

Um alle Eventualitäten im Krankheitsfall abzudecken, ist es möglich, sich gegenseitig auch Vertretungsvollmachten gegenüber Versicherungen, Sozialversicherungs- und Steuerbehörden, Krankenkassen, Banken etc. auszustellen.