Erben + Vermachen

Pflichtteilberechtigt sind:

  • Ehepartner und Nachkommen.

Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder, sind die Eltern pflichtteilberechtigt, das heisst, sie haben den gesetzlichen Anspruch auf einen Mindesterbteil

Nicht pflichtteilerbberechtigt sind:

  • Geschwister, die Pfarrei, das Bistum, Orden*,
  • die Kirchgemeinde, die Landeskirche.

*Beim Eintritt wird ein Testament gemacht, das muss ersetzt werden, wenn es ungültig sein soll! Auch hier gilt:

Zivilrecht vor Kirchenrecht
Nach Abzug des Pflichtteils kann über die sogenannte „verfügbare Quote„ frei entschieden werden. Wichtig ist daher ein Testament oder ein Erbvertrag. Das Testament ist gültig mit: Ort, Datum, handgeschriebenem Text, Unterschrift. Der Nachteil des Testamentes ist, dass es jederzeit geändert werden kann. Mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft fällt die testamentarische Begünstigung des Partners/der Partnerin nicht automatisch dahin. Das Testament muss neu geschrieben werden. Ein grosser Nachteil sind die hohen Erbschaftssteuern in einigen Kantonen bei nicht verheirateten, bzw. nicht miteinander verwandten Personen.  Schenkungen zu Lebzeiten (grosse kantonale Unterschiede) sind möglich. Nicht nur Schenkungen, der gemeinsame Hausrat und alle Vermögenswerte können im Erbfall Gegenstand eines heftigen Streits mit den Erben werden – egal, wer sie seinerzeit gekauft oder zusammengespart hat. Es lohnt sich, ein Inventar zu errichten und regelmässig nachzuführen. Verlieren unmündige Kinder ihren allein sorgeberechtigten Elternteil, regelt die Vormundschaftsbehörde die Obhutsfrage. Hier ist es wichtig, im Testament zu schreiben, wer in Zukunft für die Kinder sorgen soll. Diese Erklärung ist an keine Form gebunden, allerdings ist sie für die Behörden auch nicht bindend. Wichtig ist es jedoch auf alle Fälle.